Statuten des Vereins

Statuten des Vereins
Streetlife Autoclub

ZVR Zahl: 693335876

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen ”Streetlife Autoclub” und tritt mit 08.02.2012 in Kraft.
1.2. Er hat seinen Sitz in 1120 Wien; Max Hegele Weg 2/40 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Erzielung einer Interessensgemeinschaft sowie ein regelmäßiges Zusammentreffen seiner Mitglieder.
2.2. Der Verein fördert die Pflege und den Erhalt besonderer ein- oder mehrspuriger Kraftfahrzeuge. Besondere Fahrzeuge im Sinne des Vereins sind jene die sich durch besondere optische oder technische Merkmale von der Masse abheben, sowie Oldtimer.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 u. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen: Vereinstreffen, gesellige Zusammenkünfte, Ausfahrten, Veranstaltungen.
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Erträge aus Veranstaltungen
b) Spenden und sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die Zielsetzungen des Vereines unterstützen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeiten durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Sie nehmen an einer Clubveranstaltung mit einem ihrer im Verein gemeldeten Fahrzeuge teil bzw. helfen bei der Planung und Durchführung dieser Veranstaltung mit.
c) Unterstützende Mitglieder sind jene, die den Verein aus Interessensgründen finanziell oder materiell unterstützen. Sie werden in Veröffentlichungen des Vereins als unterstützende Mitglieder angeführt.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die sich an die Regeln und Angelegenheiten des Vereins einhalten.
5.2. Der Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft ist an den Besitz und die Pflege eines Fahrzeuges nicht gebunden.
5.3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung und durch Ausschluss.
6.2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich (per E-Mail oder postalisch) mitgeteilt werden.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen alle Leistungen des Vereins zu beanspruchen.
7.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Generalversammlung
8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre, innerhalb von 9 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außergewöhnliche Generalversammlung längstens 6 Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Gerneralversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Pkt. 7. der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Rahmen einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
8.5. Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 9: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
– Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
– Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
– Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
– Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
– Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
– Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10: Vorstands
10.1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus
· Obmann – Mahmut Özsöz geb. 02.09.1978
· Obmann Stellvertreter – Cüneyt Schachner geb. 14.09.1980
· Kassier – Sandra Schachner geb. 14.08.1985
· Schriftführer – Denise Napravnik geb. 08.05.1985
10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
10.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
10.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.9.) und Rücktritt (Pkt. 10.10.).
10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 11: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins dessen Tätigkeit mit 08.02.2012 beginnt und erst mit Vereinsauflösung endet. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern,
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Der Obmann ist der höchste Funktionär im Verein. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
12.2. Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.3. Die Kassier sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
12.4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Obmann-Stellvertreter, sofern sie auch Geldangelegenheiten betreffen, zu unterfertigen.
12.5. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

§ 13: Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Versammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

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